Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB) der Konrad Sacher GmbH
Für den Einkauf von Schnittholz/Holzwerkstoffen im Rahmen von Streckengeschäften.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Einkauf von Schnittholz, Holzwerkstoffen und sonstigen hiermit im Zusammenhang stehenden Waren im Rahmen von Streckengeschäften zwischen der Konrad Sacher GmbH („Käufer“) und ihren Lieferanten („Verkäufer“).
- Streckengeschäfte im Sinne dieser Einkaufsbedingungen liegen vor, wenn die vom Verkäufer geschuldete Ware auf Weisung des Käufers unmittelbar an einen vom Käufer benannten Dritten („Endkunde“) geliefert wird. Eine körperliche Übernahme, Lagerung, Kommissionierung oder sonstige physische Bearbeitung der Ware durch den Käufer findet bei Streckengeschäften grundsätzlich nicht statt.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Käufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers eine Lieferung annimmt oder Zahlungen leistet.
- Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, haben Vorrang. Soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen abweichende Vereinbarungen mindestens der Textform.
§ 2 Vertragsabschluss
- Bestellungen des Käufers erfolgen in Textform. Die Bestellung enthält insbesondere die für die jeweilige Lieferung maßgeblichen Angaben zu Ware, Menge, Maßen, Qualität, Spezifikationen, Liefertermin, Lieferort bzw. Endkunden und Preis.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von drei Werktagen nach Zugang in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung muss sämtliche für die Vertragsdurchführung wesentlichen Angaben der Bestellung enthalten.
- Weicht die Bestätigung des Verkäufers von der Bestellung ab, gilt dies als neues Angebot des Verkäufers. Dieses bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den Käufer.
- Geht innerhalb von drei Werktagen keine Bestätigung des Verkäufers ein, ist der Käufer berechtigt, die Bestellung zu widerrufen oder anderweitig über seinen Bedarf zu verfügen, sofern der Vertrag nicht bereits anderweitig wirksam zustande gekommen ist.
- Für den Inhalt des Vertrages sind die Angaben in der Bestellung maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Mengen, Maße, Qualitäten, Spezifikationen, Liefertermine, Lieferort und Preise.
§ 3 Lieferung und Versand
- Die Lieferung erfolgt unmittelbar vom Verkäufer an den vom Käufer bestimmten Endkunden. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware an den in der Bestellung bezeichneten Lieferort zu liefern und die Vorgaben des Käufers zum Endkunden und Lieferort einzuhalten.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Er hat den Käufer unverzüglich in Textform zu informieren, sobald er erkennt oder erkennen muss, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung hat insbesondere den Grund der Verzögerung und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu enthalten.
- Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Käufers in Textform. Der Käufer ist berechtigt, nicht vereinbarte Teillieferungen oder Mehrlieferungen auf Kosten des Verkäufers zurückzuweisen.
- Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, DDP (Delivered Duty Paid) gemäß Incoterms® 2020 an den in der Bestellung bezeichneten Bestimmungsort beim Endkunden.
- Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken der Beförderung bis zur ordnungsgemäßen Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort. Soweit die Lieferung nach DDP erfolgt, trägt der Verkäufer auch die nach den Incoterms® 2020 dem Verkäufer zugewiesenen Kosten und Pflichten der Export-, Transit- und Importabfertigung.
- Der Verkäufer ist für eine transport- und bestimmungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung und Sicherung der Ware verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Ware ist so zu verpacken und zu sichern, dass sie den vereinbarten Transport unbeschädigt und in vertragsgemäßem Zustand erreicht.
- Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die einer ordnungsgemäßen Lieferung entgegenstehen oder zu einer Verzögerung, Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware führen können.
- Der Verkäufer darf den vom Käufer benannten Endkunden nicht ohne vorherige Zustimmung des Käufers zu Zwecken kontaktieren, die über die konkrete Durchführung der Lieferung hinausgehen. Unberührt bleiben notwendige Abstimmungen zur Anlieferung sowie gesetzlich oder behördlich erforderliche Kontaktaufnahmen.
§ 4 Dokumentation und Nachweise
- Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Versandpapiere und Lieferscheine beizufügen. Diese müssen insbesondere die Bestellnummer des Käufers sowie Art, Menge und die zur eindeutigen Identifikation erforderliche Bezeichnung der gelieferten Ware enthalten.
- Der Verkäufer hat dem Käufer auf Verlangen unverzüglich alle zur Prüfung der Vertragsgemäßheit, Herkunft, Qualität, Verkehrsfähigkeit und rechtmäßigen Vermarktung der Ware erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
- Bei Importen hat der Verkäufer sämtliche für die jeweilige Ware und den jeweiligen Transport erforderlichen Ursprungsnachweise, Pflanzengesundheitszeugnisse, Zollunterlagen sowie sonstige gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Dokumente rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
- Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Angaben, Dokumente und Nachweise vollständig, richtig und aktuell sind.
- Soweit für die Ware Zertifizierungen, Herkunfts-, Legalitäts-, Nachhaltigkeits- oder sonstige Nachweise erforderlich sind, hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Käufer auf Verlangen vorzulegen.
- Der Verkäufer hat die für die Rückverfolgbarkeit der Ware erforderlichen Informationen und Unterlagen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang sowie für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und dem Käufer auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, einschließlich sämtlicher mit der Lieferung verbundenen Neben- und Zusatzkosten. Hierzu gehören insbesondere Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Abfertigungs- und sonstige Lieferkosten.
- Nachträgliche Preiserhöhungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Käufers in Textform. Dies gilt auch bei gestiegenen Transport-, Energie-, Rohstoff-, Zoll- oder sonstigen Kosten des Verkäufers.
- Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen netto nach vollständiger und vertragsgemäßer Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
- Bei nicht vollständiger, nicht vertragsgemäßer oder mangelhafter Lieferung ist der Käufer berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte des Käufers bleiben unberührt.
- Der Käufer ist berechtigt, mit fälligen Gegenansprüchen gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers aufzurechnen und ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 6 Qualität und Mängelhaftung bei Direktlieferungen (Streckengeschäften)
- Die Ware muss bei Gefahrübergang den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen, Mengen, Maßen, Qualitäten und sonstigen Spezifikationen entsprechen sowie für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Soweit keine abweichenden Anforderungen vereinbart sind, muss die Ware zudem den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, den anerkannten Regeln der Technik und den branchenüblichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und verkehrsfähige Ware entsprechen.
- Der Verkäufer hat die Ware vor Versand auf eigene Kosten sorgfältig auf Vertragsgemäßheit zu prüfen. Die Prüfung hat insbesondere die vereinbarten Mengen, Maße, Qualitäten, Sortierungen, Feuchtewerte, Oberflächen- und sonstigen vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung zu umfassen, soweit diese Merkmale für die jeweilige Ware relevant sind.
- Da die Ware im Rahmen des Streckengeschäfts unmittelbar an den Endkunden geliefert wird, hat der Käufer regelmäßig keine Möglichkeit, die Ware vor ihrer Ablieferung selbst zu untersuchen. Der Käufer ist daher berechtigt, die Ware beim Endkunden oder durch einen geeigneten Dritten prüfen zu lassen.
- Der Käufer wird erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Verkäufer rügen. Verdeckte Mängel werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung gerügt. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt.
- Der Verkäufer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Vorliegen eines Mangels ist der Käufer insbesondere berechtigt, Nacherfüllung, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
- Im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Verkäufer sämtliche erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Rückhol-, Wege-, Arbeits-, Material-, Prüfungs- und Entsorgungskosten. Dies gilt auch dann, wenn sich die Ware aufgrund des Streckengeschäfts bereits beim Endkunden befindet und dort zur Nacherfüllung abgeholt, ausgetauscht oder anderweitig bearbeitet werden muss.
- Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für berechtigte Mängelansprüche von Endkunden des Käufers, soweit diese auf einem vom Verkäufer zu vertretenden Sach- oder Rechtsmangel der gelieferten Ware beruhen. Der Käufer ist berechtigt, solche Ansprüche im Verhältnis zu seinem Endkunden nach den Umständen des Einzelfalls sachgerecht zu regulieren und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
- Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich bei der Prüfung und Bearbeitung von Mängelrügen zu unterstützen und insbesondere die zur Aufklärung erforderlichen Informationen, Prüfberichte, Qualitätsnachweise und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Weitergehende gesetzliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und Regressansprüche des Käufers bleiben unberührt.
§ 7 Freistellung von Ansprüchen Dritter und Regress
- Der Verkäufer stellt den Käufer von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den vom Verkäufer gelieferten Waren oder deren Lieferung stehen, soweit diese Ansprüche auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Verkäufers zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, Sach- oder Rechtsmängel aufweist, gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt oder der Verkäufer sonstige vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt hat.
- Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere berechtigte Ansprüche und Regressforderungen von Endkunden des Käufers sowie sonstigen Dritten wegen Sach- oder Rechtsmängeln, Produktfehlern, Produkthaftung, Verletzung von Vorschriften über Produktsicherheit, Kennzeichnung, Verpackung, Beschaffenheit oder Verkehrsfähigkeit der Ware sowie wegen der Verletzung von Rechten Dritter, soweit die Ursache hierfür im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Verkäufers liegt.
- Die Freistellungsverpflichtung umfasst ferner Ansprüche und Kosten, die daraus entstehen, dass der Verkäufer die Ware nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß an den vom Käufer benannten Endkunden liefert, soweit der Verkäufer die betreffende Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Die Freistellung umfasst sämtliche angemessenen und erforderlichen Kosten, die dem Käufer aufgrund eines nach diesem § 7 bestehenden Freistellungsanspruchs entstehen. Hierzu gehören insbesondere angemessene Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigen-, Prüfungs-, Untersuchungs-, Transport-, Rückhol-, Austausch-, Entsorgungs- und sonstige erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
- Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten von Maßnahmen, die der Käufer zur Abwehr, Begrenzung oder Beseitigung eines auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers beruhenden Schadens gegenüber seinem Endkunden oder einem sonstigen Dritten ergreift, soweit der Käufer hierzu aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet ist oder die Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls zur Schadensbegrenzung erforderlich und angemessen sind.
- Der Käufer wird den Verkäufer über die Geltendmachung eines Anspruchs Dritter, der eine Freistellungspflicht nach diesem § 7 auslösen kann, unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren. Der Käufer wird dem Verkäufer, soweit rechtlich zulässig und für den Käufer zumutbar, Gelegenheit geben, an der Abwehr des Anspruchs mitzuwirken. Die Verpflichtung zur vorherigen Abstimmung besteht jedoch nicht, soweit hierdurch gesetzliche oder vertragliche Fristen gefährdet, weitere Schäden verursacht oder berechtigte Interessen des Käufers oder seines Endkunden beeinträchtigt würden.
- Der Käufer ist berechtigt, zur Wahrung seiner Rechte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Endkunden oder sonstigen Dritten selbstständig angemessene Maßnahmen zur Abwehr oder Begrenzung eines Anspruchs zu ergreifen und hierfür Rechtsanwälte, Sachverständige oder sonstige geeignete Dritte zu beauftragen. Der Verkäufer trägt die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten, soweit diese aufgrund eines dem Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Verkäufers zuzurechnenden Sachverhalts erforderlich waren.
- Der Käufer wird den Verkäufer, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist, vor der Anerkennung eines Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, durch den eine wirtschaftliche Belastung des Verkäufers entstehen kann, anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Käufer bleibt jedoch berechtigt, Ansprüche anzuerkennen, Vergleiche abzuschließen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies zur Wahrung gesetzlicher oder vertraglicher Fristen, zur Vermeidung weiterer Schäden oder zur angemessenen Wahrung der Geschäftsbeziehung mit dem Endkunden erforderlich oder nach den Umständen des Einzelfalls wirtschaftlich angemessen ist.
- Eine Freistellungspflicht des Verkäufers besteht nicht, soweit ein Anspruch ausschließlich auf einer Pflichtverletzung oder einem sonstigen Umstand beruht, der dem Käufer zuzurechnen ist. Soweit sowohl der Verkäufer als auch der Käufer zur Entstehung eines Anspruchs beigetragen haben, bestimmt sich die Freistellungspflicht nach dem jeweiligen Verantwortungs- und Verursachungsanteil.
- Der Käufer übernimmt im Rahmen der Streckengeschäfte grundsätzlich weder die Lagerung, Kommissionierung, Verpackung, Bearbeitung noch sonstige physische Veränderung der Ware. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, trägt der Verkäufer daher die Verantwortung für solche Umstände, die auf der Beschaffenheit, Qualität, Verpackung, Kennzeichnung, Verkehrsfähigkeit oder sonstigen Eigenschaften der Ware beruhen.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung, Schadensersatz, Rückgriff und Produkthaftung, bleiben unberührt.
§ 8 Produktsicherheit, Rückruf, Holzherkunft und Compliance
- Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung sämtlichen auf sie anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die jeweils geltenden Anforderungen an Produktsicherheit, Produktqualität, Kennzeichnung, Verpackung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, Vermarktung und Verkehrsfähigkeit.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche für die jeweilige Ware einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen eigenverantwortlich zu ermitteln und einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die auf Holz und Holzwerkstoffe anwendbaren Vorschriften des nationalen und europäischen Rechts einschließlich der jeweils geltenden Anforderungen zur Legalität und Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten sowie der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (EUDR), soweit diese auf die jeweilige Ware und Lieferkette Anwendung findet.
- Der Verkäufer gewährleistet, dass das von ihm gelieferte Holz und die daraus hergestellten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und sämtliche hierfür erforderlichen Sorgfalts-, Herkunfts-, Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen erfüllt sind. Der Verkäufer hat insbesondere sicherzustellen, dass erforderliche Informationen über Herkunft, Erzeugungsort, Lieferkette, einschlägige Referenz- oder Sorgfaltserklärungen sowie sonstige gesetzlich vorgeschriebene Nachweise vollständig und zutreffend vorliegen.
- Soweit der Käufer für die Erfüllung eigener gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten auf Informationen, Nachweise oder Erklärungen des Verkäufers angewiesen ist, hat der Verkäufer diese dem Käufer rechtzeitig, vollständig, richtig und in einer für die weitere Verarbeitung geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Informationen und Nachweise zur Herkunft und Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten.
- Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine gelieferte oder zur Lieferung bestimmte Ware nicht den gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht oder entsprechen könnte. Die Informationspflicht besteht insbesondere bei behördlichen Beanstandungen, Sicherheitsrisiken, Rückrufen, Produktrücknahmen, relevanten Qualitätsabweichungen, fehlerhaften Nachweisen oder Erkenntnissen über eine nicht ordnungsgemäße Herkunft der Ware.
- Stellt der Verkäufer fest oder erhält er Kenntnis davon, dass eine bereits gelieferte Ware ein Sicherheits-, Gesundheits-, Qualitäts-, Rechts- oder sonstiges erhebliches Risiko darstellt oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat er den Käufer unverzüglich zu informieren und auf eigene Kosten alle zur Aufklärung, Begrenzung und Beseitigung des Risikos erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen einzuleiten und mit dem Käufer abzustimmen.
- Erforderliche Rückrufe, Rücknahmen, Sperrungen, Austauschmaßnahmen, Nachbesserungen, Warnungen oder sonstige Maßnahmen gegenüber Endkunden oder sonstigen Abnehmern, die auf einem vom Verkäufer zu vertretenden Mangel, Fehler, Rechtsverstoß oder sonstigen Umstand aus dem Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Verkäufers beruhen, werden vom Verkäufer auf eigene Kosten durchgeführt bzw. unterstützt. Der Käufer ist berechtigt, solche Maßnahmen selbst einzuleiten oder durchführen zu lassen, wenn dies zur Abwendung von Schäden, zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Käufers oder seiner Endkunden erforderlich ist. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Verkäufer, soweit er den zugrunde liegenden Umstand zu vertreten hat.
- Der Verkäufer hat den Käufer bei behördlichen Prüfungen, Untersuchungen, Rückrufen und sonstigen Maßnahmen, die mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, unverzüglich und umfassend zu unterstützen. Er hat insbesondere erforderliche Unterlagen, Prüfberichte, Rückverfolgbarkeitsdaten, Lieferketteninformationen und sonstige Nachweise zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf geeignete Ansprechpartner zu benennen.
- Der Verkäufer stellt den Käufer von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie von angemessenen und erforderlichen Kosten und Aufwendungen frei, die aufgrund eines vom Verkäufer zu vertretenden Verstoßes gegen die in diesem § 8 genannten Anforderungen entstehen. Dies umfasst insbesondere Kosten aufgrund von Rückrufen, Rücknahmen, Austausch- und Entsorgungsmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, erforderlichen Prüfungen und Gutachten sowie angemessene Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten. Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
- Der Verkäufer hat die für die Rückverfolgbarkeit und den Nachweis der Legalität und Konformität der Ware erforderlichen Unterlagen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren und dem Käufer oder einer zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen zu informieren, die die vom Verkäufer gelieferten Waren oder deren rechtmäßige Lieferung, Vermarktung oder Verwendung betreffen, soweit diese Änderungen für die Vertragsdurchführung oder die Pflichten des Käufers von Bedeutung sind.
- Die Verpflichtungen dieses § 8 bestehen unabhängig davon, ob die Ware vom Verkäufer selbst hergestellt, verarbeitet oder importiert wurde. Der Verkäufer hat die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen auch durch seine Vorlieferanten und sonstigen an der Lieferkette beteiligten Unternehmen in dem für die jeweilige Ware erforderlichen Umfang sicherzustellen.
§ 9 Freistellung und Kostentragung bei Beanstandungen der ISPM-15-Behandlung im Streckengeschäft
1. Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit des Verkäufers
Der Käufer führt seine Geschäfte ausschließlich im Streckengeschäft durch. Die vom Käufer beim Verkäufer bestellte Ware wird unmittelbar vom Verkäufer an den vom Käufer benannten Endkunden geliefert. Die Ware gelangt zu keinem Zeitpunkt in den Besitz, den unmittelbaren Gewahrsam oder die Lagerhaltung des Käufers.
Soweit der Verkäufer nach den vertraglichen Vereinbarungen, den vereinbarten Spezifikationen oder den für die jeweilige Lieferung anwendbaren gesetzlichen oder behördlichen phytosanitären Anforderungen verpflichtet ist, die Ware oder das verwendete Holzverpackungsmaterial nach ISPM Nr. 15 oder einer entsprechenden phytosanitären Regelung zu behandeln und/oder zu kennzeichnen, ist der Verkäufer für die ordnungsgemäße Durchführung der geschuldeten Behandlung und Kennzeichnung verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit des Verkäufers erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Behandlung, Kennzeichnung und Beschaffenheit der Ware bis zur ordnungsgemäßen Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort an den vom Käufer benannten Endkunden. Dies umfasst bei vereinbarter Lieferung DDP gemäß § 3 dieser Einkaufsbedingungen auch die ordnungsgemäße Durchführung des Transports bis zum Bestimmungsort und die Einhaltung der während des Transports geltenden Anforderungen.
2. Behandlung, Kennzeichnung und Dokumentation
Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass die für die jeweilige Lieferung geltenden Anforderungen an Behandlung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit eingehalten werden.
Der Verkäufer hat die ordnungsgemäße Durchführung der geschuldeten Behandlung für jede Lieferung, Charge oder Partie vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation muss eine eindeutige Zuordnung der Behandlung zu der jeweiligen Lieferung ermöglichen.
Hierzu gehören insbesondere die Behandlungs- und Messdaten, Angaben zur behandelten Charge, das Behandlungsdatum, die Identifikation der Behandlungsanlage sowie die für die Nachvollziehbarkeit der Behandlung erforderlichen Zertifikate, Kennzeichnungsdaten und sonstigen Nachweise.
Soweit für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Behandlung relevant, hat der Verkäufer ferner die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit und Kalibrierung der eingesetzten Mess- und Aufzeichnungssysteme nachzuweisen.
Der Verkäufer hat die vorgenannten Unterlagen mindestens für die Dauer von drei Jahren ab Lieferung aufzubewahren, soweit nicht gesetzliche oder behördliche Vorgaben eine längere Aufbewahrung verlangen. Er hat sie dem Käufer auf dessen Verlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, vollständig zur Verfügung zu stellen.
3. Beanstandungen und Mitwirkung
Wird beim vom Käufer benannten Endkunden, bei einer zuständigen Behörde oder im Zusammenhang mit der vom Verkäufer gelieferten Ware ein lebender oder entwicklungsfähiger Befall mit holzbewohnenden oder holzzerstörenden Organismen festgestellt oder wird die Lieferung wegen einer mutmaßlich nicht ordnungsgemäßen Behandlung oder Kennzeichnung beanstandet und kann die betreffende Lieferung dem Verkäufer eindeutig zugeordnet werden, informiert der Käufer den Verkäufer hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung.
Der Käufer wird dem Verkäufer die ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Prüfung der Beanstandung und die Ursachenaufklärung erforderlich sind, soweit dies rechtlich zulässig und dem Käufer zumutbar ist.
Die Parteien werden bei einer Beanstandung angemessen und zumutbar an der Aufklärung der Ursache sowie an der Abwehr und Beseitigung daraus resultierender Ansprüche und Maßnahmen mitwirken.
Die bloße Feststellung eines Befalls oder einer Beanstandung begründet für sich allein keine Freistellungs- oder Erstattungspflicht des Verkäufers.
4. Freistellung und Erstattung
Der Verkäufer stellt den Käufer von berechtigten Ansprüchen des Endkunden oder sonstiger Dritter frei und erstattet dem Käufer die angemessenen und erforderlichen Kosten und Aufwendungen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass die Beanstandung, der Befall oder die hieraus resultierenden Maßnahmen auf einer vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung oder Kennzeichnung der betreffenden Lieferung, beruhen.
Die Freistellungs- und Erstattungspflicht setzt voraus, dass zwischen der vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Anspruch, dem Befall oder den hierdurch verursachten Kosten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Für die Beurteilung der Verantwortlichkeit sind insbesondere die Art und der Zeitpunkt der Beanstandung, die Behandlungs- und Messdaten, die Rückverfolgbarkeit der betroffenen Charge, die Ergebnisse von Untersuchungen und Probenahmen, Feststellungen zuständiger Behörden oder Sachverständiger sowie die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
5. Erstattungsfähige Kosten und Aufwendungen
Die Freistellungs- und Erstattungspflicht nach Ziffer 4 umfasst, soweit die jeweiligen Maßnahmen im konkreten Fall angemessen und zur Untersuchung, Abwehr, Begrenzung oder Beseitigung der Beanstandung erforderlich sind, insbesondere Kosten und Aufwendungen für:
- die Untersuchung, Probenahme, Befallsfeststellung und Ursachenanalyse;
- die Hinzuziehung von Sachverständigen und sonstigen fachkundigen Stellen;
- behördlich angeordnete oder zur Abwehr unmittelbar drohender Nachteile erforderliche Behandlungs- oder Nachbehandlungsmaßnahmen;
- die Rückholung, Rücksendung, Rücknahme oder Entsorgung der betroffenen Ware;
- erforderliche Ersatzlieferungen;
- Transport, Zwischenlagerung und sonstige erforderliche logistische Maßnahmen;
- erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung behördlicher Anforderungen oder zur Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit der betroffenen Ware;
- die erforderliche Kommunikation und Koordination mit Behörden, Importeuren, Endkunden, Verpackungsbetrieben und sonstigen Beteiligten; sowie
- angemessene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigen- und sonstige Kosten.
Die Erstattungspflicht umfasst auch Kosten und Aufwendungen, die dem Käufer aufgrund von Beanstandungen, Ansprüchen oder Maßnahmen des Endkunden entstehen, obwohl die Ware im Rahmen des Streckengeschäfts zu keinem Zeitpunkt in den Besitz, den unmittelbaren Gewahrsam oder die Lagerhaltung des Käufers gelangt ist.
6. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Abwehr
Der Käufer ist berechtigt, zur Erfüllung behördlicher Anforderungen, zur Abwendung unmittelbar drohender Nachteile, zur Begrenzung eines Schadens oder zur Wahrung seiner Rechte die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zu veranlassen.
Soweit eine vorherige Abstimmung mit dem Verkäufer ohne erhebliche Nachteile für den Käufer möglich und zumutbar ist, wird der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit geben, zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen und sich an deren Durchführung zu beteiligen.
Der Käufer ist nicht verpflichtet, mit der Einleitung erforderlicher Maßnahmen bis zu einer vorherigen Abstimmung mit dem Verkäufer zu warten, wenn hierdurch Fristen versäumt, behördliche Anforderungen nicht erfüllt oder weitere Nachteile oder Schäden entstehen könnten.
7. Behandlungsnachweise und Mitwirkung des Verkäufers
Die Vorlage von Behandlungsprotokollen, Zertifikaten, Kennzeichnungen oder sonstigen Nachweisen begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die ordnungsgemäße Durchführung der geschuldeten Behandlung.
Bestehen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Lieferung nicht ordnungsgemäß behandelt oder gekennzeichnet wurde, hat der Verkäufer an der Aufklärung mitzuwirken und dem Käufer die hierfür erforderlichen Behandlungs-, Produktions-, Chargen- und Rückverfolgungsdaten zur Verfügung zu stellen.
Dies umfasst insbesondere die für die betreffende Lieferung relevanten Behandlungs- und Messprotokolle sowie diejenigen Produktions- und Chargendaten, die zur Prüfung eines möglichen Zusammenhangs zwischen der Behandlung und der Beanstandung erforderlich sind.
Der Verkäufer kann sich nicht allein auf das Vorliegen eines Zertifikats oder sonstigen Behandlungsnachweises berufen, wenn konkrete Umstände Anlass zu Zweifeln an der tatsächlichen ordnungsgemäßen Durchführung der geschuldeten Behandlung geben.
Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
8. Ursachenaufklärung und Sachverständigenverfahren
Bei einer Beanstandung werden die Parteien angemessen und zumutbar gemeinsam an der Aufklärung der Ursache mitwirken. Hierzu können insbesondere die Prüfung der Behandlungsprotokolle und Messdaten, die Rückverfolgung der betroffenen Charge, die Untersuchung vorhandener Rückstellproben oder sonstiger verfügbarer Proben sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens gehören.
Soweit zur Klärung der Verantwortlichkeit eine sachverständige Untersuchung erforderlich ist, stimmen sich die Parteien über die Auswahl eines geeigneten und unabhängigen Sachverständigen sowie über den Untersuchungsumfang ab. Können sich die Parteien nicht innerhalb angemessener Frist auf einen Sachverständigen einigen, soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des einschlägigen Fachgebiets beauftragt werden.
Die für eine solche Untersuchung zunächst anfallenden angemessenen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Ergibt die Untersuchung, dass die Beanstandung überwiegend auf einer vom Verkäufer zu vertretenden mangelhaften Behandlung, Kennzeichnung oder sonstigen Pflichtverletzung beruht, hat der Verkäufer dem Käufer dessen Kostenanteil zu erstatten.
Ergibt die Untersuchung, dass die Ursache überwiegend auf einer erst nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Ware am Bestimmungsort an den Endkunden eingetretenen und nicht vom Verkäufer zu vertretenden Ursache beruht, trägt der Käufer seinen Kostenanteil endgültig.
Ist keine überwiegende Verantwortlichkeit feststellbar, verbleibt es bei der hälftigen Kostentragung. Gesetzliche Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
9. Nachträgliche Kontamination oder Reinfestation
Eine nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Ware am Bestimmungsort an den Endkunden eintretende Kontamination, Reinfestation oder sonstige Veränderung der Ware fällt grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers, soweit sie nicht auf eine bereits vor der Übergabe vorhandene Ursache oder auf eine vom Verkäufer zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen ist.
Dies gilt insbesondere für einen Befall, der erst nach der Übergabe durch die Lagerung, Verarbeitung, Verwendung oder sonstige Behandlung der Ware beim Endkunden oder durch einen sonstigen Dritten verursacht wurde.
Der Umstand, dass ein Befall erst nach der Übergabe an den Endkunden festgestellt wird, lässt die Verantwortlichkeit des Verkäufers für eine bereits vor der Übergabe vorhandene oder durch eine mangelhafte Behandlung oder Kennzeichnung verursachte Ursache unberührt.
Beruht die Beanstandung oder der daraus entstandene Schaden auf mehreren Ursachen oder haben mehrere Beteiligte zu seiner Entstehung beigetragen, bestimmt sich die Freistellungs- und Erstattungspflicht des Verkäufers nach seinem jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsanteil.
10. Verhältnis zu §§ 6 und 7
Die Regelungen dieses § 9 gelten ergänzend zu den Bestimmungen über Qualität und Mängelhaftung gemäß § 6 sowie zur Freistellung von Ansprüchen Dritter gemäß § 7.
Die in diesem § 9 geregelten Freistellungs- und Erstattungspflichten schränken die gesetzlichen Ansprüche des Käufers nicht ein.
Dies gilt insbesondere für gesetzliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz sowie für gesetzliche Rückgriffs- und Regressansprüch
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist ausgeschlossen, soweit er dem Erwerb durch den Endkunden widerspricht oder die Weiterveräußerung behindert.
§ 11 Vertraulichkeit und neutrale Abwicklung
- Sämtliche Informationen zu Geschäftspartnern, Preisen, Mengen und Bestellabläufen sind vertraulich zu behandeln.
- Bei Streckengeschäften verpflichtet sich der Lieferant, neutral zu liefern und auf jegliche Kontaktaufnahme mit dem Endkunden der Konrad Sacher GmbH zu verzichten, es sei denn, der Käufer hat dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 12. Geheimhaltung
Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten geschäftlichen und technischen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Käufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 13 Kundenschutz
Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass Kunden- und Lieferantenschutz gilt. Kundenschutz / Verbot der direkten Ansprache oder Anbahnung von Geschäften.
Der Lieferant verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach der letzten Lieferung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers weder direkt noch indirekt mit Kunden des Käufers in geschäftlichen Kontakt zu treten, insbesondere keine Angebote zu unterbreiten, Verträge abzuschließen oder Verhandlungen zu führen.
Dies gilt für solche Kunden, die dem Lieferanten im Rahmen der Zusammenarbeit – insbesondere durch Streckengeschäfte, Angaben zur Entladestelle oder vergleichbare lieferbezogene Informationen – bekannt geworden sind.
Bei Verstoß gegen diese Kundenschutzklausel ist der Käufer berechtigt, den daraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. In schwerwiegenden Fällen ist der Käufer zudem berechtigt, laufende Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 15 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Konrad Sacher GmbH
Stand: [01. 09. 2026]
