Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebote und Kaufabschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend.
  2. Bei Abreden aller Art, die mündlich, telefonisch, telegrafisch. handschriftlich oder durch Vertreter getroffen werden, gilt, sofern eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers vorliegt, diese schriftliche Bestätigung allein. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, gilt das des Verkäufers. Der Ausschluss allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers gilt auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen eine Lieferung ausführt oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennimmt.
  3. Angaben bezüglich Trockenheitsgrad, Maße, Gewichte, Liefertermine, Transportkosten etc. sind unverbindlich.
  4. Angebote verstehen sich bei Bahnsendungen frei Waggon Versandstation bzw. Anschlussgleis, bei Lieferungen auf Landfahrzeugen frei verladen Lager des Verkäufers.
  5. Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung die Gestehungskosten des Verkäufers sowie Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jedweder Art, die den Marktpreis belasten, so ist der Verkäufer berechtigt, den vom Käufer zu zahlenden Preis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt auch bei Leistungsverzögerungen, die der Verkäufer nicht beeinflussen kann. Der Käufer hat das Recht, bei erheblicher Erhöhung des Preises vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Versandnebenkosten und die zum Versand erforderlichen Materialien werden dem Käufer gesondert berechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Frachtbriefe verbleiben in jedem Falle beim Verkäufer oder dessen Spediteur, auch wenn es sich um Lieferungen ab Lager oder ab Grenze handelt.
  7. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

§ 2 Abruf und Abnahme

  1. Bleibt eine Aufforderung zum Abruf oder zur Abnahme oder eine Bereitstellungsanzeige 8 Tage ganz oder teilweise ohne Erfolg, so steht es dem Verkäufer frei, nach Ablauf dieser Zeitspanne vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  2. Der Verkäufer kann auch in einem Fall der Ziffer 1 an dem Vertrag festhalten und aufgrund einer vorläufigen Rechnung, die mangels einer Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung beanspruchen.
  3. Die verkaufte Ware lagert nach Ablauf der in Ziffer 1 genannten. Zeitspanne für Rechnung und Gefahr des Käufers. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können berechnet werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer jedoch nicht.

§ 3 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Zugang der Bereitstellungsanzeige, spätestens mit Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer, auf den Käufer über.
  2. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer bzw. Auslieferung auf Fahrzeuge des Käufers oder Verladen der Ware auf eigene Fahrzeuge des Verkäufers geht auch die Transportgefahr auf den Käufer über.

§ 4 Lieferzeit

  1. Kommt der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet. dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sowie nach Ablehnungsandrohung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Vorlieferanten sind nicht Erfüllungsgehilfen.
  2. Im Falle nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern.

§ 5 Höhere Gewalt

Alle Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat insbesondere solche, auf die er keinen Einfluss ausüben kann wie Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen jeglicher Art, Naturkatastrophen etc. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen und einer angemessenen Anlaufzeit von der Erfüllung seiner Leistungspflicht. Der Eintritt eines solchen Falles ist dem Käufer anzuzeigen. Bei einer nachhaltigen Störung ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§6 Zahlung

  1. Zahlungen haben für Lieferungen und Leistungen des Verkäufers vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Rechnungsdatum netto und für den Verkäufer kostenfrei zu erfolgen.
  2. Frachten, Zölle, Versicherungen und eventuell auf dem Gut lastende Transportspesen hat der Käufer spesenfrei vorzulegen.
  3. Eventuell gewährte Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht, die älter als 30 Tage ist. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet.
  4. Bei Wechselregulierungen, die vorher zu vereinbaren sind, ist der Käufer verpflichtet, Landeszentralbank-diskontfähige Wechsel innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum hereinzugeben. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage - vom Rechnungsdatum an gerechnet - nicht überschreiten. Wechselsteuer und bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Erfüllung tritt erst bei endgültiger Gutschrift ein.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind Zinsen ab dem Datum des dem Zahlungsziel folgenden Tages zu zahlen und zwar mindestens in Höhe der Zinssätze, die die Bank des Verkäufers ihren Kunden üblicherweise für Kontokorrentkredite in Rechnung stellt; zuzüglich sind Bankspesen auszugleichen. Dem Käufer ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
  6. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
  7. Anzahlungen bei Abschlüssen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
  8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, soweit er nicht erfüllt ist, zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  9. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrechnung dürfen nur für Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag geltend gemacht bzw. ausgeübt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrechnungserklärung sind nur wegen Mängel zulässig und insoweit nur in Höhe einer angemessenen Minderung. Besteht zwischen den Parteien Streit über die Möglichkeit oder Angemessenheit eines erklärten Zurückbehaltungsrechtes oder einer Aufrechnung, entscheidet über die Berechtigung sowie Angemessenheit der behaupteten Minderung ein von der Handelskammer Bremen zu benennender Sachverständiger. Der geltend gemachte Minderungs- bzw. Aufrechnungsbetrag ist auf einem vom Verkäufer zu benennenden Notaranderkonto zu hinterlegen. Die Kosten dieses Sachverständigen tragen Verkäufer und Käufer prozentual gemäß dem Ergebnis. Die Geltendmachung weitergehender Zurückbehaltungsrechte, die Erklärung einer weitergehenden Aufrechnung sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sind ausgeschlossen.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrügen

  1. Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, am Bestimmungsort und vor deren Be- oder Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang der Mängel-Beanstandungen erfolgen. Besichtigte oder abgenommene Ware kann nicht beanstandet werden. Mengenbeanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei Lieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden.
  2. Im Falle einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf von der bemängelten Lieferung nichts fortgenommen werden und keine Bearbeitung erfolgen. Anderenfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.
  3. Bei begründeter Mängelrüge gewährt der Verkäufer unter ausdrücklicher Ablehnung weitergehender Ansprüche nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Minderung. Kommt der Verkäufer nicht innerhalb angemessener Frist der Verpflichtung zur Ersatzlieferung nach, ist diese ihm unmöglich oder verweigert er Ersatzlieferung oder Preisnachlass, dann ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Das Gleiche gilt dann, wenn die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war und zu einer berechtigten Mängelrüge Anlass gegeben hat.
  4. Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Be- und Verarbeitung sich ergebende Fehler äußerlich gesunden Rund- und Schnittholzes und daraus entstehenden Folgen hat der Verkäufer nicht aufzukommen; es sei denn, der Verkäufer hat den Fehler arglistig verschwiegen. Entsprechendes gilt bei auf Holzbasis hergestellten Halb- und Fertigprodukten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt dann nicht, wenn und soweit der Verkäufer eine Eigenschaft schriftlich zugesichert hatte, die sich gemäß §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB auf das Risiko eines etwaigen Mangelfolgeschadens erstreckte. Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind sonstige Ansprüche. insbesondere wegen eines vom Verkäufer verursachten Produktfehlers, für Folgeschäden, aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Produkten, die der Verkäufer selbst bezieht, begrenzen sich seine Ersatzverpflichtungen auf die Ansprüche, die er seinerseits gegenüber seinen Lieferanten hat. Der Verkäufer kann sich durch Abtretung seiner Ansprüche gegenüber den Lieferanten an den Käufer von seiner Verpflichtung diesem gegenüber befreien.
  5. Eigenschaften des Holzes
    5.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
    5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
    5.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

§8 Kreditwürdigkeit

  1. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. 
    Datenspeicherung
    Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer oder beauftragte Partnerunternehmen die persönlichen Informationen des Käufers zum Zwecke der Identitäts- und Bonitätsprüfung an Wirtschaftsauskunfteien (Auskunfteien) übermitteln und von diesen Auskünfte über den Käufer sowie ggf. Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren erhalten darf.

  2. Treten beim Käufer Ereignisse ein (wie z.B. Wechselproteste. Schleppende Zahlungsweise, nachteilige Auskünfte etc.), die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder waren solche Ereignisse bereits vorhanden und sind sie dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt geworden, so steht dem Verkäufer das Recht zu, die sofortige Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Bei Eintreten der in Ziffer 2 genannten Ereignisse wird die Forderung des Verkäufers insgesamt fällig.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur völligen Bezahlung aller ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, auch der künftigen und solcher aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.
  2. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und so zu lagern, dass das Eigentum des Verkäufers jederzeit zu erkennen ist. Für den Versicherungsfall tritt der Käufer die von der Versicherung zu zahlende Entschädigungsleistung hiermit bereits an den Verkäufer ab. Der Käufer hat dem Verkäufer den Versicherungsfall anzuzeigen und die Versicherungsgesellschaft und Vertragsnummer zu benennen.
  3. Bei Verzug des Käufers kann der Verkäufer Rückgabe der Ware verlangen. Die Rücknahme der Ware in einem solchen Fall stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall berechtigt, entweder unverzüglich frachtfreie Rücksendung der Ware zu verlangen oder gegen Vergütung der Fracht die Ware selbst abzuholen. Der Käufer erklärt bereits unwiderruflich bei Vertragsabschluss, einen Eingriff in seinen Besitz in einem solchen Falle zu dulden.
  4. Der Käufer ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware - gleichgültig, ob unverarbeitet, bearbeitet, verarbeitet oder verbunden - nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
  5. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er hat Eingriffe von dritter Seite in das Eigentum des Verkäufers sofort durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Kosten einer Intervention hat der Käufer zu tragen.
  6. Der Verkäufer und der Käufer sind darüber einig, das im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware das Eigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Verkäufer zur Sicherung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer -auflösend bedingt durch die völlige Bezahlung dieser Forderungen - übergeht und dass der Käufer vor -und während der Verarbeitung Verwahrer derselben für den Verkäufer ist.
  7. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit eigenen Waren verarbeitet, so erlangt der Verkäufer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Waren zuzüglich - sofern nicht Rechte Dritter entgegenstehen - eines 10 %gen Sicherheitsaufschlages das Miteigentumsrecht an der neuen Sache. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich im Umfang der Miteigentumsrechte des Verkäufers für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren veräußert oder sonst wie übertragen - unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden - so wird die Forderung aus der Weitergabe in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, es sei denn, Rechte Dritter stehen insoweit entgegen, an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Namen seiner Schuldner sowie die Höhe der Forderungen dem Verkäufer mitzuteilen und seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der völligen Bezahlung der sämtlichen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
  8. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut oder für ein Bauvorhaben verarbeitet, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich aller Nebenrechte einschließlich Kosten und mit dem Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Käufer, gewährt dem Verkäufer das Recht einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB.
  9. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück eines Dritten verbraucht, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich Kostenmit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab.
  10. Der Käufer tritt zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers im Voraus sämtliche Forderungen aus einer etwaigen berechtigten oder unberechtigten Weitergabe der Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der weitergegebenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, es sei denn, es stehen zwingende Rechte Dritter entgegen, an den Verkäufer ab und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindung an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Der Käufer hat bei der Weitergabe dafür Sorge zu tragen, dass die im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer abgetretenen Forderungen nicht in ein Kontokorrentverhältnis oder in eine laufende Rechnung eingestellt werden, welche zwischen ihm und einem Dritten entstehen. Sofern gleichwohl zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis begründet worden ist, erstreckt sich die dem Verkäufer vom Käufer abgetretene Forderung auf den jeweiligen Saldo und zwar erstrangig in Höhe der abgetretenen Forderung.
  11. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderung, wie dieser seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer hat die einzelnen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Soweit dies nicht geschieht, sind sie gesondert aufzubewahren.
  12. Treten beim Käufer Zahlungsstockungen auf, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm im Voraus abgetretenen Forderungen. selbst einzuziehen. In einem solchen Falle hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die Abnehmer zwecks Benachrichtigung von der Abtretung der Forderung namhaft zu machen. Der Käufer gestattet bereits jetzt unwiderruflich Einsicht in seine Bücher, um die notwendigen Daten zu erhalten. Für den Fall der Weigerung des Käufers besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass dieser Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
  13. Nimmt der Käufer von seinen Abnehmern Wechsel entgegen, so hat der Käufer diese Wechsel zunächst dem Verkäufer unter Anrechnung auf dessen Kaufpreisforderung anzubieten. Auch in diesem Falle erfolgt die Wechselannahme nur zahlungshalber. Ist die Wechselsumme nach Abzug des Diskonts und der Wechselspesen höher als die Kaufpreisforderung des Verkäufers, so hat der Käufer erst dann Anspruch auf Auszahlung des überschießenden Betrages, wenn der Wechsel von dem Abnehmer eingelöst worden ist. Der Käufer kann darauf hinwirken, dass der Abnehmer Teilwechsel begibt. in diesem Falle ist er nur verpflichtet, dem Verkäufer Teilwechsel in Höhe der Forderung des Verkäufers anzubieten. Kosten oder Mindererlöse, die dem Verkäufer dadurch entstehen, dass er statt Bezahlung Wechsel erhält, hat der Käufer in bar auszugleichen.
  14. Verkauft der Käufer Ware ohne Be- oder Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für den Verkäufer.
  15. Durch Wechselhingabe, Kontensaldierung und Stundungen werden vorstehende Rechte nicht berührt. Diese Rechte bestehen neben den Rechten aus § 46 KO. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Rechte nach § 50 VglO.
  16. Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.
  17. Der Verkäufer erklärt mit Zustandekommen des Vertrages bzw. Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen die Annahme aller ihm abgetretenen Forderungen und Rechte.
  18. Übersteigt der Wert der vom Käufer eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

§ 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Niederlassungsort (Hauptniederlassung) des Verkäufers. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselforderungen.
  2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und für Wechsel- und Scheckklagen gegen den Käufer ist Bremen.

§ 11 Mengenangabe

Mengenangaben sind Ca.-Werte und erlauben Toleranzen von plus oder minus 10 %.

§ 12 Haftung, Handelsgebräuche

  1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche - gleich aus weichem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie berufen auf einer zumindest grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
  2. Es gelten im Übrigen nachrangig, soweit sie mit den vorstehenden Bedingungen nicht im Widerspruch stehen, für die einzelnen verkauften Waren die jeweils gültigen Handelsgebräuche (Tegernseer Gebräuche und Handelsgebräuche des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e. V.)