Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB) der Konrad Sacher GmbH
Für den Einkauf von Schnittholz/Holzwerkstoffen im Rahmen von Streckengeschäften.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Einkauf von Schnittholz und Holzwerkstoffen im Rahmen von Streckengeschäften zwischen der Konrad Sacher GmbH („Käufer“) und ihren Lieferanten („Verkäufer“). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Käufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsabschluss
- Bestellungen des Käufers erfolgen schriftlich oder in Textform. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Der Verkäufer hat die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, ist der Käufer an die Bestellung nicht gebunden.
- Maßgeblich sind die in der Bestellung enthaltenen Mengen, Maße, Qualitäten, Liefertermine und Preise.
§ 3 Lieferung und Versand
- Die Lieferung erfolgt direkt an den vom Käufer bestimmten Dritten („Endkunde“) – sog. Streckengeschäft.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, die jeweils vereinbarten Liefertermine einzuhalten.
- Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Käufers.
- Die Lieferung erfolgt frei Bestimmungsort (DDP gemäß INCOTERMS 2020), sofern nicht anders vereinbart.
- Der Verkäufer trägt das Transportrisiko bis zur ordnungsgemäßen Übergabe am Bestimmungsort.
§ 4 Dokumentation und Nachweise
- Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Versandpapiere sowie Lieferscheine mit Angabe von Bestellnummer, Art und Menge der gelieferten Ware beizufügen.
- Bei Importen sind Ursprungszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse und sonstige gesetzlich geforderte Dokumente unaufgefordert beizulegen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Nebenkosten ein (Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, etc.), sofern nicht anders vereinbart.
- Zahlungen erfolgen 30 Tage netto nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang.
- Bei Mängeln oder unvollständiger Lieferung ist der Käufer berechtigt, die Zahlung anteilig zurückzuhalten.
§ 6 Qualität und Mängelhaftung bei Direktlieferungen (Streckengeschäften)
- Die gelieferten Produkte müssen den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Bei Direktlieferungen an Kunden des Käufers (Streckengeschäfte) verpflichtet sich der Verkäufer/Produzent, die Ware vor dem Versand entsprechend den vereinbarten Qualitätsanforderungen sorgfältig zu prüfen. Diese Qualitätsprüfung ersetzt die Wareneingangsprüfung des Käufers, soweit diesem aufgrund der Direktlieferung keine eigene Prüfungsmöglichkeit besteht. Der Käufer ist berechtigt, die Ware beim Endkunden prüfen zu lassen.
- Offene Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
- Der Lieferant/Produzent haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Er stellt sicher, dass berechtigte Mängelansprüche von Kunden des Käufers, die auf Fehler der gelieferten Ware zurückzuführen sind, gegenüber dem Käufer anerkannt und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt werden. Weitergehende gesetzliche Gewährleistungs- und Regressansprüche des Käufers bleiben unberührt.
§ 7 Freistellung von Ansprüchen Dritter
- Der Lieferant stellt den Händler auf erstes Anfordern von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die vom Lieferanten gelieferten Waren nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, gegen anwendbare gesetzliche Vorschriften verstoßen oder der Lieferant sonstige ihm obliegende vertragliche Pflichten verletzt hat.
- Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere Ansprüche Dritter aufgrund von Produktfehlern, Produktmängeln oder Produkthaftung, soweit die Ursache des geltend gemachten Anspruchs im Verantwortungs- und Pflichtenkreis des Lieferanten liegt.
- Die Freistellung erstreckt sich ferner auf sämtliche angemessenen und erforderlichen Kosten, die dem Händler im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen. Hierzu zählen insbesondere angemessene Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigen- sowie sonstige notwendige Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.
- Der Händler wird den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, Gelegenheit geben, an der Abwehr des jeweiligen Anspruchs mitzuwirken. Der Händler wird den Lieferanten vor einer Anerkennung von Ansprüchen oder dem Abschluss eines Vergleichs, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist, anhören und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen. Hiervon unberührt bleiben Maßnahmen, die der Händler zur Wahrung gesetzlicher Fristen oder zur Abwendung unmittelbar drohender Nachteile unverzüglich treffen muss.
§ 8 Schutzrechte Dritter
Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Nutzung der gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Besteller im Falle eines Verstoßes auf erstes Anfordern frei.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist ausgeschlossen, soweit er dem Erwerb durch den Endkunden widerspricht oder die Weiterveräußerung behindert.
§ 10 Vertraulichkeit und neutrale Abwicklung
- Sämtliche Informationen zu Geschäftspartnern, Preisen, Mengen und Bestellabläufen sind vertraulich zu behandeln.
- Bei Streckengeschäften verpflichtet sich der Lieferant, neutral zu liefern und auf jegliche Kontaktaufnahme mit dem Endkunden der Konrad Sacher GmbH zu verzichten, es sei denn, der Käufer hat dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 11. Geheimhaltung
Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten geschäftlichen und technischen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Käufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 12 Kundenschutz
Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass Kunden- und Lieferantenschutz gilt. Kundenschutz / Verbot der direkten Ansprache oder Anbahnung von Geschäften.
Der Lieferant verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach der letzten Lieferung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers weder direkt noch indirekt mit Kunden des Käufers in geschäftlichen Kontakt zu treten, insbesondere keine Angebote zu unterbreiten, Verträge abzuschließen oder Verhandlungen zu führen.
Dies gilt für solche Kunden, die dem Lieferanten im Rahmen der Zusammenarbeit – insbesondere durch Streckengeschäfte, Angaben zur Entladestelle oder vergleichbare lieferbezogene Informationen – bekannt geworden sind.
Bei Verstoß gegen diese Kundenschutzklausel ist der Käufer berechtigt, den daraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. In schwerwiegenden Fällen ist der Käufer zudem berechtigt, laufende Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 14 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Konrad Sacher GmbH
Stand: [20. 07. 2026]
